Amtliche Bekanntmachungen
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Bauamt
Bekanntmachung Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb VgV Neubau Grundschule Crottendorf - Vergabe der Gesamtplanungsleistung
Vergabe ID (evergabe.de): 3246846
Abgabefrist 01.10.2025 13.00Uhr
Mit der Ausschreibung werden die Planungsleistungen für die Gebäudeplanung, Freianlagenplanung, Tragwerksplanung, Planung der Technischen Ausrüstung, Brandschutzplanung, Wärme und Hitzeschutz und Konzept der Raumakustik als Generalplanungsleistung nach § 17 VgV in den folgenden Stufen vergeben:
Vertragsstufe 1: Leistungsphasen 1 und 2
Vertragsstufe 2: Leistungsphase 3 und 4
Vertragsstufe 3: Leistungsphasen 5 bis 8
Vertragsstufe 4: Leistungsphasen 9
Die Leistungsphasen 1 und 2 (Vertragsstufe 1) werden fest vergeben. Optional vergeben werden die Leistungsphasen 3-9 (Vertragsstufen 2-4).
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gewerbe- und Mischgebiet Crottendorf“ – Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Link zum Bürgerbeteiligungsportal Sachsen: https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/themen/1049349?vorschaucode=qUSCHXtD
Finanzverwaltung
Die Bekanntmachungen der Finanzverwaltung zu Haushaltsplan, Jahresabschlüssen und Beteiligungsbericht finden Sie unter: https://www.crottendorf.de/verwaltung-politik/gemeindevertretung/haushaltssatzung-/-jahresabschluesse-/-beteiligungsbericht
Hauptamt
1. Änderungsatzung Betreuungs- und Elternbeitragssatzung
Die Änderungssatzung tritt am 01.09.2025 in Kraft
1. Änderungssatzung
über die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Crottendorf sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen - Betreuungs- und Elternbeitragssatzung
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62) -SächsGemO - sowie der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes wird in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116) – SächsKAG, zuletzt geändert am 13.12.2023 (SächsGVBl. S.876) und des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Gesetz über Kindertagesbetreuung - SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.05.2009 (SächsGVBl. S. 225) zuletzt geändert durch den Artikel 7 des Gesetzes vom 17.07.2024 (SächsGVBl. S. 662) hat der Gemeinderat der Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf in seiner Sitzung am 19.06.2025 mit Beschluss Nr.: 124/25 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Änderungsbestimmungen
Die Satzung über die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Crottendorf sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen der Gemeinde Crottendorf vom 20.06.2024 wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 4 im Bereich Hort 4 Stunden wird ergänzt: … endet in den Ferien nach dem Mittagessen
In der Anlage 1 werden die Beiträge der Mehrbetreuungszeit geändert
- über vereinbarte Regelbetreuungszeit (mehr als 6 bzw. 9 Stunden), pro begonnene halbe Stunde 14,48 €
- über festgelegte Öffnungszeit, pro begonnene halbe Stunde 18,82 €
Satz 5 Hortkinder mit 4-Stunden-Vertrag wird ersatzlos gestrichen
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01.09.2025 in Kraft
Sebastian Martin
Bürgermeister Siegel
Crottendorf, den 20.06.2025
Ausfertigungsvermerk / Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sebastian Martin
Bürgermeister Siegel
Crottendorf, den 20.06.2025
Vereinsförderung / Ehrenamt
Vereinszuschuss der Gemeinde Crottendorf
Vereine und Gruppen mit Sitz oder Wirkungskreis in Crottendorf und Walthersdorf, die sich nachhaltig um das sportliche, soziale und kulturelle Leben in der Gemeinde verdient machen, können auch im Jahr 2025 wieder im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Zuschuss für ein Projekt oder eine Maßnahme beantragen. Die Maßnahmen werden maximal mit einem Zuschuss von 50 % der Projektsumme unterstützt. Richtlinie und Antragsformular können unter https://www.crottendorf.de/verwaltung-politik/gemeindevertretung/formulare
unter der Rubrik Vereinförderung / Ehrenamt heruntergeladen werden.
Ansprechpartner für Rückfragen und Unterlagen in Papierform:
Frau Wolf | Tel.: 037344 765 25
E-Mail: tourismus@crottendorf.de

