Amtliche Bekanntmachungen

Ämter nach alphabetischer Sortierung

Bauamt

Bekanntmachung Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb VgV Neubau Grundschule Crottendorf - Vergabe der Gesamtplanungsleistung

Vergabe ID (evergabe.de): 3246846

Abgabefrist  01.10.2025 13.00Uhr

Mit der Ausschreibung werden die Planungsleistungen für die Gebäudeplanung, Freianlagenplanung, Tragwerksplanung, Planung der Technischen Ausrüstung, Brandschutzplanung, Wärme und Hitzeschutz und Konzept der Raumakustik als Generalplanungsleistung nach § 17 VgV in den folgenden Stufen vergeben:

Vertragsstufe 1: Leistungsphasen 1 und 2

Vertragsstufe 2: Leistungsphase 3 und 4

Vertragsstufe 3: Leistungsphasen 5 bis 8

Vertragsstufe 4: Leistungsphasen 9

Die Leistungsphasen 1 und 2 (Vertragsstufe 1) werden fest vergeben. Optional vergeben werden die Leistungsphasen 3-9 (Vertragsstufen 2-4).

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Gewerbe- und Mischgebiet Crottendorf“ – Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Finanzverwaltung

Auslage der Hauhaltssatzung 2025

Die Bekanntmachungen der Finanzverwaltung zu Haushaltsplan, Jahresabschlüssen und Beteiligungsbericht  finden Sie unter: https://www.crottendorf.de/verwaltung-politik/gemeindevertretung/haushaltssatzung-/-jahresabschluesse-/-beteiligungsbericht

Hebesatz der Grundsteuer B für die Gemeinde Crottendorf

Information zur Berechnungsgrundlage

Der Hebesatz der Grundsteuer B für die Gemeinde Crottendorf wird ab 01.01.2024 mit 427 % berechnet, da eine Berechnung mit 427,5 % aus technischen Gründen nicht möglich ist.

Grundsteuer 2025 – keine Zahlung ohne Bescheid

Bitte warten Sie auf Ihren neuen Grundsteuerbescheid! Aufgrund der ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kam und kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke. Gleichzeitig wird auch die Festsetzung der Grundsteuern den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Gemeinde Crottendorf mit Walthersdorf informiert, dass die zuletzt erteilten Grundsteuerbescheide möglicherweise zugleich Vorauszahlungsbescheide für Folgejahre waren. Sie wurden in diesem Fall aufgefordert, bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides jährlich zu bestimmten Fälligkeitsterminen Zahlungen auf die Grundsteuer zu leisten. Diese Zahlungsverpflichtungen entfallen zunächst ab dem 1. Januar 2025.

Sollten Sie dem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte für die Zahlungen ab 2025. Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Falle (nach dem 1. Januar 2025) ein neuer Grundsteuerbescheid versandt. Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.

Da es im Zuge der Grundsteuerreform ab 2025 zum Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung kommt, wird bei vielen Grundsteuer A-Bescheiden (Forst- und Landwirtschaft) kein SEPA-Mandat hinterlegt sein. Im Formularpool unter www.crottendorf.de/verwaltung-politik/gemeindevertretung/formulare/ stehen Ihnen bei Bedarf SEPA-Mandatsanträge online zur Verfügung. Diese Mandate können Sie als formlosen Brief im Briefkasten der Gemeindeverwaltung (beim Behindertenparkplatz) einwerfen. Eine Übermittlung per Fax oder als ingescannte Datei per E-Mail sind nicht möglich. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist freiwillig, der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen.

Wir möchten im Zusammenhang mit dem Versand der Grundsteuerbescheide für Grundstücks- und Erbengemeinschaften darauf hinweisen, dass es vorkommen kann, dass Bürger ein und denselben Bescheid DOPPELT erhalten. Grund hierfür ist, dass der vom Finanzamt mitgeteilte Zustellvertreter des Bescheides mit einem der Steuerpflichtigen GLEICH sein kann. Die Grundsteuer muss natürlich nur einmal gezahlt werden.

Mitteilung von Namens- und Adressänderungen

Bitte teilen Sie Namens- und Adressänderungen unter Angabe Ihrer Finanzadresse der Gemeindeverwaltung schriftlich mit, damit Ihre Steuerbescheide korrekt zugestellt werden können. Nutzen Sie dazu die E-Mailadresse steuern@crottendorf.de. Bei Fragen zu Steuerangelegenheiten stehen wir Ihnen gern jederzeit zur Verfügung.

Kontakt: Frau Schumann
Tel.: 037344 765 21
E-Mail: steuern@crottendorf.de

Hinweis zur Vorauszahlung Gewerbesteuer 2025

Für die Vorauszahlung der Gewerbesteuer 2025 werden VZ-Bescheide dem Zahlungspflichtigen zugestellt. 

Mitteilung an Steuerpflichtige
Hiermit möchte die Gemeindeverwaltung alle Steuerpflichtigen, die kein SEPA-Lastschriftsmandat (Einzugsermächtigung) erteilt haben, daran erinnern, dass am 15. Februar 2025 folgende Steuern zur Zahlung fällig sind:

- Gewerbesteuervorauszahlung I. Quartal

Zahlungsaufforderung:
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Gewerbesteuer für 2025 ohne besondere Aufforderung zum Fälligkeitstermin und mit den Beträgen, die sich aus dem zuletzt zugesandten Bescheid ergeben, unter Angabe der vollständigen Finanzadresse (FAD) und der Abgabenart auf das Konto der

Erzgebirgssparkasse
IBAN: DE44 8705 4000 3580 0009 76
BIC: WELADED1STB

oder Volksbank Chemnitz e.G.
IBAN: DE41 8709 6214 0004 9258 07
BIC: GENODEF1CH1

zu überweisen oder einzuzahlen bzw. vom SEPA-Lastschriftverfahren Gebrauch zu machen.

Die Formulare zum SEPA-Lastschriftverfahren erhalten Sie zu den regulären Öffnungszeiten in der Kassenverwaltung der Gemeindeverwaltung und sind zudem jederzeit auf der Homepage der Gemeindeverwaltung Crottendorf ( https://www.crottendorf.de/verwaltung-politik/gemeindevertretung/formulare ) abrufbar. 

Crottendorf, 02.01.2025
Sebastian Martin
Bürgermeister

Festsetzung der Hundesteuer der Gemeinde Crottendorf für das Kalenderjahr 2025

Aufgrund der für das Gebiet der Gemeinde Crottendorf gültigen Satzung, über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Crottendorf vom 23.09.1999, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.10.1999 im Crottendorfer Anzeiger, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 

Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Die Finanzverwaltung informiert Gemeindeverwaltung Crottendorf, Annaberger Straße 230 C, 09474 Crottendorf, einzulegen. Die Hundesteuer für das Jahr 2025 wird mit den in den zuletzt erteilten Hundesteuer-Abgabenbescheiden festgesetzten Jahresbetrag am 1. Juli fällig. Sollten sich die Besteuerungssätze ändern, werden neue Bescheide erstellt. In diesem Zusammenhang wird auf die geltende Hundesteuerpflicht hingewiesen. Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monaten alten Hunden im Gebiet der Gemeinde Crottendorf (§ 1 Hundesteuersatzung). Hundehalter, die ihren Hund noch nicht angemeldet haben, verstoßen leichtfertig oder vorsätzlich gegen die Meldepflicht. Die Formulare zur Hundesteuer-Anmeldung erhalten Sie zu den regulären Öffnungszeiten im Zimmer 4 der Gemeindeverwaltung und sind zudem jederzeit auf der Homepage der Gemeindeverwaltung Crottendorf (virtuelles Rathaus -> Formulare) abrufbar.

Zahlungsaufforderung:
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Hundesteuer für 2025 ohne besondere Aufforderung zum Fälligkeitstermin 01.07. und mit den Beträgen, die sich aus dem zuletzt zugesandten Bescheid ergeben, unter Angabe der vollständigen Finanzadresse (FAD) und der
Abgabenart auf das Konto der 

Erzgebirgssparkasse
IBAN: DE44 8705 4000 3580 0009 76
BIC: WELADED1STB

oder Volksbank Chemnitz e.G.
IBAN: DE41 8709 6214 0004 9258 07
BIC: GENODEF1CH1

zu überweisen oder einzuzahlen bzw. vom SEPA-Lastschriftverfahren Gebrauch zu machen.

Crottendorf, 02.01.2025
Sebastian Martin
Bürgermeister

Hauptamt

1. Änderungsatzung Betreuungs- und Elternbeitragssatzung

Die Änderungssatzung tritt am 01.09.2025 in Kraft

1. Änderungssatzung

über die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Crottendorf sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen - Betreuungs- und Elternbeitragssatzung

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62) -SächsGemO - sowie der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes wird in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116) – SächsKAG, zuletzt geändert am 13.12.2023 (SächsGVBl. S.876) und des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Gesetz über Kindertagesbetreuung - SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.05.2009 (SächsGVBl. S. 225) zuletzt geändert durch den Artikel 7 des Gesetzes vom 17.07.2024 (SächsGVBl. S. 662) hat der Gemeinderat der Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf in seiner Sitzung am 19.06.2025 mit Beschluss Nr.: 124/25 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Änderungsbestimmungen

Die Satzung über die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Crottendorf sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen der Gemeinde Crottendorf vom 20.06.2024 wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 4 im Bereich Hort 4 Stunden wird ergänzt: … endet in den Ferien nach dem Mittagessen

In der Anlage 1 werden die Beiträge der Mehrbetreuungszeit geändert

  • über vereinbarte Regelbetreuungszeit (mehr als 6 bzw. 9 Stunden), pro begonnene halbe Stunde 14,48 €
  • über festgelegte Öffnungszeit, pro begonnene halbe Stunde 18,82 €

Satz 5 Hortkinder mit 4-Stunden-Vertrag wird ersatzlos gestrichen

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01.09.2025 in Kraft


Sebastian Martin
Bürgermeister                                                            Siegel

Crottendorf, den 20.06.2025



Ausfertigungsvermerk / Hinweis:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn 

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  5. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  6. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach 

Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Sebastian Martin
Bürgermeister                        Siegel

Crottendorf, den 20.06.2025

Vereinsförderung / Ehrenamt

Vereinszuschuss der Gemeinde Crottendorf

Vereine und Gruppen mit Sitz oder Wirkungskreis in Crottendorf und Walthersdorf, die sich nachhaltig um das sportliche, soziale und kulturelle Leben in der Gemeinde verdient machen, können auch im Jahr 2025 wieder im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Zuschuss für ein Projekt oder eine Maßnahme beantragen. Die Maßnahmen werden maximal mit einem Zuschuss von 50 % der Projektsumme unterstützt. Richtlinie und Antragsformular können unter https://www.crottendorf.de/verwaltung-politik/gemeindevertretung/formulare 
unter der Rubrik Vereinförderung / Ehrenamt heruntergeladen werden.

Ansprechpartner für Rückfragen und Unterlagen in Papierform:
Frau Wolf | Tel.: 037344 765 25
E-Mail: tourismus@crottendorf.de

Wahlamt