Bekanntmachungen und Informationen der Finanzverwaltung zur Haushaltssatzung, zu den Jahresabschlüsse und dem Beteiligungsbericht

Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026

Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 76 Abs. 3 SächsGemO unter dem Hinweis, dass die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 in der Zeit von 
Montag, den 09.02. bis Freitag, den 20.02.2026 
im Rathaus der Gemeindeverwaltung Crottendorf, Annaberger Straße 230 C, 09474 Crottendorf, im Erdgeschoss Vorraum zur Einsichtnahme für jedermann ausgelegt wird. 

Auslegungszeiten: 
Montag von 09.00 bis 12.00 Uhr 
Dienstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr 
Donnerstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr 
Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr. 

Zusätzlich können noch über die Auslegungszeiten hinaus Termine zur Einsicht vereinbart werden. 

Kontakt: Telefon: 037344 76517 E-Mail: Kaemmerei@crottendorf.de Desweitern ist die Haushaltssatzung mit allen Anlagen und dem Haushaltsplan auf der Homepage der Gemeindeverwaltung Crottendorf veröffentlicht. 
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. 

Der Bescheid zur Haushaltssatzung 2026 wurde am 12.01.2026 vom Landratsamt Erzgebirgskreis Referat Kommunalaufsicht erlassen. Crottendorf, 14.01.2026

Sebastian Martin 
Bürgermeister

Entwurf der Haushaltssatzung 2026

Hinweis zur Vorauszahlung Gewerbesteuer 2026

Für die Vorauszahlung der Gewerbesteuer 2026 werden VZBescheide dem Zahlungspflichtigen zugestellt.

Festsetzung der Grundsteuer der Gemeinde Crottendorf für das Kalenderjahr 2026

Für diejenigen Steuerschuldner, für die sich die Bemessungsgrundlage des Steuergegenstandes zur Grundsteuer seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung im Crottendorfer Anzeiger treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuer 2026 wird somit mit dem zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid festgelegten Vierteljahresbetrag jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bzw. mit dem Jahresbetrag zum 1. Juli oder 15. August fällig. Treten Veränderungen für die Berechnung der Grundsteuer im Jahr 2024 ein, so wird ein neuer Grundsteuerbescheid versendet. 

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Zahlungsaufforderung:
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2026 ohne besondere Aufforderung weiterhin bis zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem zuletzt zugesandten Grundsteuerbescheid ergeben, unter Angabe der vollständigen Finanzadresse (FAD), der Abgabenart und des Fälligkeitstermins auf das Konto der

Erzgebirgssparkasse
IBAN: DE44 8705 4000 3580 0009 76
BIC: WELADED1STB oder

Volksbank Chemnitz e. G.
IBAN: DE41 8709 6214 0004 9258 07
BIC: GENODEF1CH1

zu überweisen oder einzuzahlen bzw. vom SEPA-Lastschriftverfahren Gebrauch zu machen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats, nachdem die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Crottendorfer Anzeiger erfolgt ist, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Crottendorf, Annaberger Straße 230 C, 09474 Crottendorf einzulegen.

Crottendorf, 02.01.2026
Sebastian Martin
Bürgermeister

Festsetzung der Hundesteuer der Gemeinde Crottendorf für das Kalenderjahr 2026

Aufgrund der für das Gebiet der Gemeinde Crottendorf gültigen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Crottendorf vom 23.09.1999, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.10.1999 im Crottendorfer Anzeiger, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Crottendorf, Annaberger Straße 230 C, 09474 Crottendorf, einzulegen. Die Hundesteuer für das Jahr 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Hundesteuer-Abgabenbescheiden festgesetzten Jahresbetrag am 1. Juli fällig. Sollten sich die Besteuerungssätze ändern, werden neue Bescheide erstellt.

In diesem Zusammenhang wird auf die geltende Hundesteuerpflicht hingewiesen. Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monaten alten Hunden im Gebiet der Gemeinde Crottendorf (§ 1 Hundesteuersatzung). Hundehalter, die ihren Hund noch nicht angemeldet haben, verstoßen leichtfertig oder vorsätzlich gegen die Meldepflicht. Die Formulare zur Hundesteuer-Anmeldung erhalten Sie zu den regulären Öffnungszeiten im Zimmer 4 der Gemeindeverwaltung und sind zudem jederzeit auf der Homepage der Gemeindeverwaltung Crottendorf unter https://www.crottendorf.de/verwaltung-politik/gemeindevertretung/formulare abrufbar.

Zahlungsaufforderung:
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Hundesteuer für 2026 ohne besondere Aufforderung weiterhin zum Fälligkeitstermin 01.07. und mit den Beträgen, die sich aus dem zuletzt zugesandten Bescheid
ergeben, unter Angabe der vollständigen Finanzadresse (FAD), der Abgabenart und des Fälligkeitstermins auf das Konto der

Erzgebirgssparkasse
IBAN: DE44 8705 4000 3580 0009 76
BIC: WELADED1STB oder

Volksbank Chemnitz e. G.
IBAN: DE41 8709 6214 0004 9258 07
BIC: GENODEF1CH1

zu überweisen oder einzuzahlen bzw. vom SEPA-Lastschriftverfahren Gebrauch zu machen.

Crottendorf, 02.01.2026
Sebastian Martin
Bürgermeister

Mitteilung an Steuerpflichtige ohne SEPA-Lastschriftmandat

Hiermit möchte die Gemeindeverwaltung alle Steuerpflichtigen, die kein SEPA-Lastschriftsmandat (Einzugsermächtigung) erteilt haben, daran erinnern, dass am
15. Februar 2026
folgende Steuern zur Zahlung fällig sind:

- Grundsteuer I. Quartal
- Gewerbesteuervorauszahlung I. Quartal

Zahlungen erfolgen jeweils auf das im Festsetzungsbescheid genannte Konto. Um eine ordnungsgemäße Zuordnung Ihrer Zahlung zu gewährleisten, geben Sie bitte bei Ihrer Überweisung Ihre Finanzadresse (FAD) und die Abgabeart an. 

Die Formulare zum SEPA-Lastschriftverfahren erhalten Sie zu den regulären Öffnungszeiten in der Kassenverwaltung der Gemeinde und sind zudem jederzeit auf der Homepage der Gemeindeverwaltung
Crottendorf unter https://www.crottendorf.de/verwaltung-politik/gemeindevertretung/formulare abrufbar.

Öffentliche Auslage Jahresabschlüsse bis 2022 und Beteiligungsbericht 2024

Die dauerhafte Auslegung der Jahresabschlüsse bis 2022 und des Beteiligungsberichtes 2024 findet bis zur Erstellung des nächsten Berichtes zu den Öffnungszeiten des Rathauses in der Finanzverwaltung (EG, Zi. 2/1) statt. Es besteht auch die Möglichkeit einer Terminvereinbarung zur Einsichtnahme über die Öffnungszeiten hinaus.

Kontakt: Frau Richter Telefon: 037344 76517 E-Mail: kaemmerei@crottendorf.de